AGB

Reise- und Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma Unger Outdoor Team GmbH


Die AGB regeln die vertragsrechtlichen Beziehungen zwischen der Firma Unger Outdoor Team GmbH (Reiseveranstalter bzw. Vermieter) und dem Reisenden bzw. Mieter(n) und entsprechen dem deutschen Reiserecht. Mit der Reiseanmeldung oder Angebotsbestätigung (auch als An- oder Bezahlung) bestätigt der Reisende bzw. Mieter die Anerkennung dieser AGB, die Bestandteil des Reisevertrages werden. Beachten Sie auch die Hinweise zu Hausordnungen, zum Datenschutz sowie die Sportboot-Vermietordnung.

 

1. Abschluss des Reise/Mietvertrages
Mit seiner Reiseanmeldung oder Angebotsbestätigung bietet der Reisende/Mieter dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reise/mietvertrages verbindlich an. Aus Gründen der Nachweisführung wird die Schriftform empfohlen. Der Reisevertrag kommt mit der Buchungsbestätigung des Reiseveranstalters an den Reisenden bzw. mit einer An- oder Bezahlung der Reise zustande. Die Reiseunterlagen und falls erforderlich der Reisesicherungsschein werden dem Reisenden vom Reiseveranstalter bei- oder unverzüglich nach Vertragsabschluss übermittelt. Der Reiseveranstalter geht mit Firmen, Vereinen, Institutionen (sog. juristischen Personen) nur einen Vertrag ein, wenn der Vertragspartner eindeutig benannt ist und durch die gesetzlich zur Vertretung befugten Organe wirksam vertreten ist.
Die Reiseanmeldung von minderjährigen Reisenden als einzelne Reiseteilnehmer (z.B. für die Angebote Kinderferienlager) ist nur von erziehungsberechtigten, erwachsnen Personen zulässig. In diesem Falle wird das ausgefüllte Formular "Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten" benötigt. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das dieser für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes nur zustande, wenn der Reisende dem Reiseveranstalter innerhalb der Bindungsfrist die Annahme erklärt.

 

2. Bezahlung
Die Reise ist (falls erforderlich bzw. gesetzlich vorgeschrieben) nach § 651k BGB insolvenzgesichert. Mit Vertragsabschluss und - falls erforderlich - nach Aushändigung des Sicherungsscheines gemäß § 651k Abs. 3 BGB ist eine Anzahlung in Höhe von 10 % des Reisepreises zu leisten, die auf den Reisepreis angerechnet wird. Der Restbetrag ist spätestens 14 Tage vor Reiseantritt fällig. Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung zuzüglich zu den touristichen Leistungsangeboten ein und übersteigt der Reisepreis nicht 75 € pro Person pro Reisetag, so kann die Bezahlung auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines verlangt werden. Erfolgt die Reiseanmeldung 14 Tage oder weniger vor Reisebeginn, so ist der volle Reisepreis nach Zugang der Buchungsbestätigung durch den Reiseveranstalter sofort zur Zahlung fällig.

 

3. Leistungen
Der Inhalt und Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im aktuellen Katalog bzw. in der aktuellen Printwerbung, der Internetpräsentation des Reiseveranstalters oder aus dem durch den Reiseveranstalter gemachten Reiseangebot und aus den hierauf bezogenen Angaben in der Reisebestätigung. Die im aktuellen Reisekatalog aufgeführten Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluss eine Änderung der Katalogangaben zu erklären, über die der Reisende vor der Buchung in Kenntnis gesetzt wird.

 


4. Leistungs- und Preisänderungen
Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbartem Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von dem Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind, den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen und dem Reisenden zumutbar sind. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln
behaftet sind. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden unverzüglich über Leistungsänderungen oder -abweichungen in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird der Reiseveranstalter dem Reisenden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten. Der Reiseveranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen oder einer Änderung der für die betreffende Reise
geltenden Wechselkurse in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Reiseteilnehmer auf den Reisepreis auswirkt. Der Reiseveranstalter verpflichtet sich, den Reisenden im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind unzulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 % oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer anderen mindestens gleichwertigen Reise
aus dem Angebot des Reiseveranstalters zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne erheblichen Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung durch den Reiseveranstalter diesem gegenüber geltend zu machen. Bei offensichtlichen und begründeten Rechenfehlern hat der Reiseveranstalter das Recht der Nachbesserung und Preisänderung.

 

 

5. Leistungsänderungen auf Wunsch des Vertragspartners.
Es kann vorkommen, dass der Reisende auch nach Vertragsabschluss Änderungen oder Erweiterungen der Reise- bzw. Mietleistungen wünscht. Dies sind z.B. Änderungen der Personenzahl bei Gruppen, Änderung bei Streckenabschnitten bei Sportbootvermietung oder Änderung oder Erweiterung im Leistungsumfang. Ist dies durch den Reiseveranstalter realisierbar, so wird dem Reisenden die "Änderung zum Reisevertrag" durch den Reiseveranstalter bestätigt. Der Reiseveranstalter behält sich pro Änderungsvertrag eine Berechnung von Porto- und Bearbeitungsgebühren in Höhe von maximal 10 Euro pro Vorgang vor. Dem Reisenden wird gestattet, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass diesem keine oder wesentlich geringere Kosten als die geltend gemachten Bearbeitungsgebühren entstanden sind. In diesem Fall ist der Reisende nur zur Zahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.

 

 

6. Reiserücktritt durch den Kunden, Ersatzpersonen
Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Zur Vermeidung von Missverständnissen wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Wird der Reisebeginn oder ein Anreisetermin durch schuldhaftes Verhalten des Reisenden verpasst oder verhindern unvollständige bzw. ungültige Reisedokumente die An- oder Weiterreise, so gelten die allgemeinen gesetzlichen Regelungen. Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück, kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung (Stornierungsgebühren) unter Abzug des Wertes der von dem Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwerben kann, verlangen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem Reisepreis. Der Reiseveranstalter kann diese Entschädigung unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalisieren.

 

 

7. Stornierungsgebühren:

 

ab Abschluss des Reisevertrages bzw. Mietvertrages bis 21. Tag vor Reisebeginn: 10%
20. bis 14. Tag vor Reise/Mietbeginn 40%
ab 13. Tag bis 1. Tag vor Reise/Mietbeginn 70%
Rücktritt oder Nichtantritt am Tag des Reise/Mietbeginn 95%


Besondere Stornierungsbedingungen bei Schulklassen-Projekttagen: Ausschließlich bei Leistungen Klassenfahrt und Schüler-Projekttag gewähren wir ab Abschluss des Reisevertrages bis zum 1. Reisetag eine kostenfreie Stornierungsmöglichkeit oberhalb der festgelegten Mindestteilnehmerzahl von 2 Reiseteilnehmern. Entsprechend gewährte Freiteilnehmer, die meist auf den 21. und 22,  (...) Reiseteilnehmer fixiert sind, werden davon nicht betroffen bzw. verlieren beim Unterschreiten der entsprechenden Gesamtteilnehmerzahl ihre Wirkung.

 

Dem Reisenden wird gestattet, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass diesem keine oder wesentlich geringere Kosten als die geltend gemachte Entschädigung entstanden sind. In diesem Fall ist der Reisende nur zur Zahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet. Der Reiseveranstalter behält sich für die Ausstellung einer Stornierungsrechnung die Berechnung von Porto- und Bearbeitungsgebühren in Höhe bis maximal 15 Euro pro Vorgang vor. Dem Reisenden wird gestattet, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass diesem keine oder wesentlich geringere Kosten als die geltend gemachten Bearbeitungsgebühren entstanden sind. In diesem Fall ist der Reisende nur zur Zahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet. Bei Stornierungen sind die kompletten Reiseunterlagen einschließlich Sicherungsschein bzw. ausgehändigte Tickets im Original an den Reiseveranstalter zurückzugeben. Die Kostenübernahme eines evt. notwendig werdenden, versicherten Rückversandes gehen zu Lasten des Reisenden. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

 

Der Reiseveranstalter empfiehlt den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Reisekrankenversicherung.

 


8. "24-Stunden Stornierungsmöglichkeit"
Bei ausgewählten Vermietangeboten Schlauchboote bzw. Sportartikel sowie bei einigen Reiseangeboten wird empfohlen, die angebotene "24-Stunden Stornierungsmöglichkeit" abzuschließen. Diese Zusatzleistung ist kostenpflichtung. Mit dem Abschluss dieser "24h-Stornierungsmöglichkeit" hat man als Kunde das Recht, bis 24 Stunden vor Reisebeginn ohne Angaben von Gründen vom Miet- oder Reisevertrag zurückzutreten bzw. zu stornieren - und dabei die Rückerstattung des vollständigen Miet- oder Reisepreises zu verlangen. Der Eingang der "24h-Stornierung" muss in Schriftform und spätestens 24 Stunden vor Reise- oder Mietbeginn erfolgen. Als Alternative zu einer Stornierung kann man bei abgeschlossener 24 h Stornierungsoption auch kostenfrei auf einen späteren Termin umbuchen.
Eine weitere Voraussetzung der Nutzung dieser Stornierungsmöglichkeit ist die fristgemäße und vollständige Bezahlung dieser Leistung "24h-Stornierungsoption". Mit der einmaligen Nutzung der 24h-Stornierungsoption gilt diese als "aufgebraucht" - kann aber z.B. bei einem Umbuchungsvorgang erneut für den dann neuen Termin wieder abgeschlossen werden.

Die Rücküberweisung des durch diese Stornierung fällig werdenden Rückerstattungsbetrages an den Kunde muss vom Reiseveranstalter innerhalb von 14 Tagen erfolgen. Die Stornierung muss immer in Schriftform erfolgen (Mail) und wird von Unger Outdoor Team in Form einer "Stornierungsbestätigung" bestätigt.

 

 

9. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Reiseabbruches wie z.B. vorzeitige Rückreise, wegen Krankheit oder aus anderen, vom Reiseveranstalter nicht zu vertretenden Gründen nicht wahr, so besteht für den Reisenden kein Anspruch auf anteilige Rückerstattung des Reisepreises.
Bei nicht genutzten Vermietangeboten (z.B. bei Nichtantritt zur Vermietung oder Unpünktlichkeit) gelten die entsprechenden
Stornierungsgebühren. Der Vermieter behält sich zudem vor, entsprechende Mehraufwendungen und Transferkosten - die aus dem
Nichtantritt zur Vermietung entstehen - dem Reisenden/Mieter in Rechnung zu stellen. Dem Reisenden/Mieter wird gestattet, dem
Reiseveranstalter nachzuweisen, dass diesem keine oder wesentlich geringere Kosten als die geltend gemachte Aufwendungen
entstanden sind. In diesem Fall ist der Reisende/Mieter nur zur Zahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.

 

 

10. Absage und Rücktritt durch den Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen die Reise absagen oder vom Reisevertrag oder Mietvertrag zurücktreten:

A) Ohne Einhaltung einer Frist kann der Reiseveranstalter vom Reisevertrag oder Mietvertrag zurücktreten, wenn der Reisende eine
Vertragspflicht verletzt und der Reiseveranstalter dem Reisenden erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung
bestimmt hat bzw. den Reisenden abgemahnt hat. Die Fristsetzung/Abmahnung ist entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen. Kündigt der Reiseveranstalter den
Reisevertrag, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis. Er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie
diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die der Reiseveranstalter aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch
genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern erstatteten Beträge.

B) Bis 14 Tage vor Reiseantritt kann der Reiseveranstalter die Reise absagen, wenn die in der Leistungsbeschreibung im Katalog, der
Internetpräsentation oder dem durch den Reiseveranstalter gemachten Angebot genannte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Reisenden unverzüglich hiervon in Kenntnis zu setzen. Der Reisende kann die
Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise
ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung
durch den Reiseveranstalter diesem gegenüber geltend zu machen. Anderenfalls erhält der Reisende den bis dahin gezahlten
Reisepreis zurück.

 

 

11. Höhere Gewalt
Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine nach § 638 Abs. § BGB zu bemessende Entschädigung verlangen. Weiterhin ist der
Reiseveranstalter verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrages notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last. Wenn aus Gründen "höherer Gewalt" die Durchführung der Reise oder Vermietung (z.B. Schlauchbootvermietung) nicht mehr möglich ist oder Gefahr für den Reisenden/Mieter besteht, so hat der Reiseveranstalter / Vermieter das Recht der Stornierung der Vermietung bzw. Reise. Dies kann z.B. eine Hochwassersituation in Tendenz zu Hochwasserstufe 1 oder höher (z.B. im Bundesland Sachsen) sein. In diesem Falle erfolgt vom Reiseveranstalter die Rückerstattung der Reise- oder Mietkosten bzw. falls möglich das Angebot einer vergleichbaren Leistung zu einem späteren Termin. Widrige Witterungsverhältnisse, kühle Temperaturen und Regen zählen nicht unter diese Regelung.

 

 

12. Gewährleistung
Die Gewährleistungsrechte des Reisenden bestimmen sich nach §§ 651c bis 651h BGB. Wird die Reise durch den Reiseveranstalter
nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Reisende innerhalb angemessener Frist Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann auch
in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Er kann die Abhilfe jedoch verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Ist die Reise mangelhaft, so kann der Reisende für die Dauer des Mangels eine Minderung des Reisepreises verlangen. Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen. Die Anzeige des Mangels kann auch gegenüber der örtlichen Reiseleitung erfolgen. Ist von dem Reiseveranstalter keine örtliche Reiseleitung eingesetzt oder kann diese keine Abhilfe schaffen, so hat der Reisende den Mangel unverzüglich dem Reiseveranstalter anzuzeigen. Es wird zur Vermeidung von Missverständnissen empfohlen, den Mangel schriftlich anzuzeigen. Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Zur Vermeidung von Mißverständnissen wird empfohlen, die Kündigung schriftlich zu erklären. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von dem Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Wird der Vertrag gekündigt, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine nach § 638 Abs. 3 BGB zu bemessende Entschädigung verlangen.
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der
Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.

 

 


13. Beschränkung der Haftung
Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters ist für Schäden, die nicht Körperschäden sind, auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Dem Reisenden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäck-Versicherung empfohlen. Besondere Sorgfaltspflicht wird vom Reisenden bei Leistungen wie z.B. Kanu- und Schlauchboottouren, geführte Wasserwanderungen, Höhlenerkundungen, Survival- und Wildnistrainings erwartet. Hierbei besteht potentiell ein erhöhtes Verletzungsrisiko. Umknicken, Anstoßen, Abrutschen etc. der Reisenden bzw. Mieter ist durch einen besonders umsichtigen, vorsichtigen Aufenthalt sowie durch Aufmerksamkeit und Festhalten zu begegnen. Verliert ein Reiseteilnehmer bei einer geführten (vom Reiseleiter abgesicherten) Tour den Kontakt zur Reisegruppe, hat er abzuwarten, bis ein Vertreter des Reiseveranstalters ihn wieder zur Gruppe führt. Fällt der Reiseleiter durch einen nicht vorhergesehenen Umstand zur Absicherung der Reise aus, so hat die Reisegruppe auf das Eintreffen eines Vertreters des Reiseveranstalters zu warten. Erfolgt durch den/die Reisenden eine eigenständige Weiterfahrt oder Durchführung der Reise, so erfolgt dies auf eigenes Risiko. Die in den aktuellen Katalogen und in den Internetpräsentationen gezeigten Fotos zeigen nicht immer die Situation und die Lokalitäten der zugehörig beschriebenen Reise bzw. Serviceleistung. Es besteht kein Anspruch auf Leistungen, die anhand von Fotos zu interpretieren bzw. zu sehen sind. Dies wäre z.B. ein anderer, verwendeter Bootstyp, eine andere Einsatzstelle einer Aktivsportreise oder Verpflegungsausstattung. Verbindlich für die Leistungserbringung ist der beschriebene Umfang der jeweiligen Reise oder Serviceleistung.

Der Reiseveranstalter haftet nicht für Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen (z.B. Transferleistungen durch ein Busunternehmen) gekennzeichnet werden. Für diese haftet der entsprechende Leistungsträger selbst. Dies gilt nicht, wenn und soweit der Reiseveranstalter selbst für den Schaden verantwortlich ist. Ein Schadenersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist auch insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

 

 


14. Anmeldung von Ansprüchen und Verjährung
Die Gewährleistungsrechte sind innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter in schriftlicher Form geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war. Ansprüche des Reisenden verjähren im übrigen in zwei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren
innerhalb von drei Jahren.

 

 

15. Pass, Visa und Gesundheitsvorschriften
Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische
Vertretung. Jeder Reisende ist verpflichtet, sich über den aktuellsten Stand der Gesundheits- und Impfvorschriften selbst zu
informieren. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Reisenden, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.

 

 


16. weitere Hinweise, Besonderheiten bei Outdoor-und Aktivsport Reiseangeboten
Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass viele der Reisen im Bereich Outdoor und Aktivsport ein erhöhtes, potentielles
Gefahrenrisiko beinhalten. Die Teilnahme an Reiseinhalten, die ein potentielles Gefahrenrisiko enthalten, ist jedem Reisenden
freigestellt. Unmittelbar vor Reisedurchführung wird in Form einer Einweisung auf Gefahren, Abläufe und Durchführungsdetails der
entsprechenden Reise hingewiesen. Es wird eine schriftliche Kenntnisnahme der Belehrung/Einweisung aller an der Reise
teilnehmenden Personen eingeholt.

 

Bei minderjährigen Reisenden übernehmen der bzw. die Erziehungsberechtigten bzw. der von den Erziehungsberechtigten autorisierte Betreuer der Gruppe, Schulklasse o.ä. die volle Aufsichts- und Haftungspflicht - ausgenommen bei Anweisungen und Entscheidungen im Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters (Durchsetzung Sicherheitsstandards vieler angebotener Aktionsinhalte z.B. Wassersport ...). Bei fachspezifischen Jugend-Reiseinhalten (Projekttage, Klassenfahrten, Kursen wie z.B. Kletter-ABC an der Kletterwand, Abseilen am Fels, Kanu-ABC Kurs, Flusswandern) obliegt dem Betreuerpersonal der Gruppe die allgemeine Aufsichtspflicht. Die fachspezifische Erbringung der Sicherheitsnormen obliegt dem Reiseveranstalter. Es wird empfohlen, eine Unfall- bzw. Krankenversicherung abzuschließen.


Bei Reiseangeboten und Vermietangeboten, welche nicht eine ständige Betreuung durch einen Vertreter des Reiseveranstalters
beinhalten (sog. teilweise geführten und individuell durchzuführenden Aktionen und Touren, in der Reiseausschreibung vermerkt sowie bei Vermietangeboten) obliegt den Reiseteilnehmern sog. Eigenverantwortung. Bei dieser Kategorie von Reisen bzw.
Vermietangeboten werden die Reisenden vor Beginn der betreffenden Reise auf potentielle Gefahren und Besonderheiten der Tour
oder Aktion hingewiesen. Dem Reisenden obliegt bei dieser Art der Reise die allg. Sorgfaltspflicht. Für Verlust, Beschädigung von
Ausrüstung durch unsachgemäße Handhabung, Diebstahl oder das Abhandenkommen von zur Verfügung gestelltem
Ausrüstungsmaterial infolge der Verletzung von Vertragspflichten ist der betreffende Reiseteilnehmer bzw. der die Vertretungsvollmacht für die Reisegruppe übernommene Person verantwortlich.


Hausordnung, Campordnung, Sportboot-Vermietordnung: Bei Aufenthalten in Camps, Herbergen und vergleichbaren Einrichtungen ist durch die Reisenden die entsprechend gültige und offen zugängliche Hausordnung bzw. Verordnungen (Zeltplatzordnung, Naturschutz, Nachtruhe, Lärm- und Emissionsschutz) einzuhalten. Nachtruhe bzw. Campruhe ist generell im Zeitraum von 22:00 bis 08:00 zu gewährleisten, dies bedeutet, dass andere Reisende bzw. Gäste, Firmenmitarbeiter oder Nachbarn in keinster Weise durch Lärm oder sonstige Störungen bzw. Emissionen belästigt werden. Die entsprechenden Haus- und Brandschutzordnungen sind in den Niederlassungen öffentlich ausgehangen und können auf Anfrage an den Reisenden bzw. Vertragspartner vorab übermittelt werden.
Bei der Miete von Sportartikeln (z.B. Schlauchboote) gilt die entsprechende Vermietordnung bzw. die im abgeschlossenen Mietvertrag vereinbarten Bedingungen.


Hygiene: Durch den Charakter vieler Abenteuer- und Outdoorreisen bedingt, erfolgt die Verpflegung auf einem einfachen Niveau
unter Beachtung der Richtlinien von Hygiene und Haltbarkeit/Verderblichkeit von Nahrung. Es kann vorkommen, dass hygienische
Anforderungen an Essenszubereitung und Esskultur nicht immer eingehalten werden können (z.B. Situationen bei Survivalkursen...).
Ebenso bedingen Lagern/Übernachtungen auf einfachen Biwakplätzen oder Flusswanderrastplätzen sowie Kurzreiseangebote bis 72h nicht immer Anspruch auf sanitäre Einrichtungen (u.a. bei Wassersportevents, geführten Wasserwanderungen oder Survivalkursen).

 


17. Datenschutz, Weitergabe von Adressdaten
Ausführliche Datenschutzinformationen finden Sie auf unserer WEB-Seite www.outdoorteam.de im Bereich Datenschutz. Erfolgt jedoch gegenüber dem Reiseveranstalter eine Anzeige, die einen Verstoß gegen bestehende umwelt- oder verkehrsrechtliche Verordnungen beinhaltet -und ist dieser Verstoß durch Reiseteilnehmer bzw. Mieter geschuldet, so behält sich der Reiseveranstalter das Recht vor, gespeicherte Adressdaten an die entsprechenden Behörden zur Klärung der Anzeige weiterzugeben.

 

 

18. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

 

 

 

19. Gültigkeit der Printwerbung bzw. Druck-Kataloge

Der Reiseveranstalter haftet nicht für Druckfehler.
Irrtümer bei Preisangaben und Terminangaben vorbehalten.
Stand: 15.07.2023. Früher veröffentlichte Kataloge und Internetveröffentlichungen und darin gezeigte Preise und Inhalte verlieren mit dem Erscheinen der Kataloge bzw. neu eingestellten Internetinhalten ihre Gültigkeit.

 

 

20. Gerichtsstand

a) Der Unternehmenssitz des Reiseveranstalters ist in 04703 Leisnig (Sachsen). Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.

 

b) Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgeblich, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reisveranstalters maßgebend.

 

 

21. Impressum

Firmenanschrift und Firmensitz ist: Unger Outdoor Team GmbH, Klosterbuch Nr. 3, 04703 Leisnig Telefon: 0171 5374926 Internet: www.outdoorteam.de, E-Mail: info@outdoorteam.de
Die Firmenrechtsform ist die GmbH, Herr Michael Unger ist alleiniger Geschäftsführer.

Weitere, sog. "nichtselbständige Niederlassungen" wird betrieben in  04703 Leisnig Wiesenthal 28 (Gruppenherberge, Bootslager) Die der Firma zugeteilte EU Umsatzsteuer-Ident.-Nr. lautet: DE 220918261. Die Steuernummer (geändert in 2019) lautet: 222/114/00993 - Finanzamt Döbeln (Mittelsachsen).

 

 

Letzte Aktualisierung erfolgte am: 15.07.2023

 


Hinweis: Die AGB von Unger Outdoor Team GmbH gelten als urheberrechtlich geschützt. Es ist untersagt, die vorliegenden AGB oder Auszüge bzw. Zitate daraus zu verwenden. Die Fa. Unger Outdoor Team GmbH behält sich vor, bei Missachtung dieses Hinweises Schadensersatzforderungen zu erheben.